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    Verkaufs-, Lieferungs und Zahlungsbedingungen

    1. Allgemeines

    1.1. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend abgekürzt als „VLZ“)
    gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Bestellungen von Waren bei
    uns und für die Auslieferung und Zustellung dieser Waren, sofern nicht ausdrücklich
    etwas anderes vereinbart worden ist.
    1.2. Unseren VLZ widersprechende Bedingungen des Bestellers finden auf die mit
    diesem getätigten Rechtsgeschäfte keine Anwendung. Diesen widersprechen
    wir hiermit zugleich ausdrücklich mit Hinweis auf Ziffer 1.1. dieser VLZ.
    1.3. Machen wir in einem Einzelfall von den uns zustehenden Rechten keinen
    Gebrauch, so ist damit kein Verzicht auf diese Rechte für die Zukunft verbunden.
    1.4. Der Verkauf erfolgt ausschließlich an Unternehmer i. S. v. § 14 BGB und
    öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie öffentlich-rechtliche Stiftungsvermögen.
    Mit seiner Bestellung erklärt der Besteller, dass er Unternehmer
    ist oder das Geschäft für eine öffentlich-rechtliche Körperschaft bzw. ein
    solches Stiftungsvermögen erfolgt.

    2. Vertragsabschluss

    2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
    2.2. Der Vertrag kommt zustande durch unsere Bestätigung der Bestellung per
    Fernkommunikationsmittel i. S. v. § 312b BGB (Annahme) oder durch Lieferung
    binnen drei Wochen ab dem Datum des Zugangs der Bestellung.
    2.3. Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit den Eigenschaften
    und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß der von
    uns abgegebenen Produktbeschreibung. Sämtliche Angaben über Maße, Gewichte,
    Beschreibungen und Abbildungen in Katalogen, sonstigen Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – die mit der Ware oder mit unseren Angeboten im Zusammenhang stehen, dienen lediglich der Beschreibung der Produkte und sind weder
    als Beschaffenheitsangabe, als Zusicherung einer Beschaffenheit, als
    Zusicherung einer Eigenschaft noch als Abgabe einer Garantie zu verstehen.
    Andere oder weitergehendere Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein
    darüber hinausgehender Verwendungszweck bedarf unserer ausdrücklichen
    Bestätigung.
    2.4. Bei Bestellungen mit einem Warenwert unterhalb 50,00 Euro wird von uns ein Mindermengenzuschlag in Höhe von 5,00 Euro erhoben. Als Warenwert zählt der reine Artikelpreis ohne Versandkosten. Dieser Zuschlag wird in der Rechnung separat aufgeführt.

    3. Preise

    3.1. Der Verkauf unserer Produkte erfolgt ausschließlich ab Firmensitz gemäß
    den in der jeweils gültigen Preisliste angegebenen Preisen zuzüglich der
    gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht etwas Abweichendes mit uns
    schriftlich oder textlich vereinbart wurde.
    3.2. Von uns bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Warenmenge.
    3.3. Bei Geschäften mit Unternehmern gelten grundsätzlich die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise.
    3.4. Bei Geschäften mit Unternehmern sind wir berechtigt, die Preise zu ändern, wenn die für den vereinbarten Preis maßgeblichen Konditionen sich geändert haben oder der Lieferant berechtigterweise seine Preise nachträglich nachweislich erhöht hat.
    3.5. Die Verpackung berechnen wir zum Selbstkostenpreis, nehmen sie aber nicht
    zurück.

    4. Lieferung und Gefahrtragung

    4.1. Teillieferungen sind zulässig.
    4.2. Lieferfristen oder Liefertermine sind unverbindlich und verstehen sich stets
    als voraussichtlich, auch wenn dieses nicht besonders erwähnt wird. Ein
    Anspruch auf Lieferung bis spätestens zu dem genannten Termin besteht
    nicht. In Lieferverzug geraten wir erst durch eine schriftliche Mahnung des
    Vertragspartners unter Setzung einer angemessenen Frist. Andere Rechte
    des Vertragspartners als Rücktritt nach angemessener Fristsetzung, insbesondere
    Ansprüche auf Ersatz eines Verzugsschadens, sind ausgeschlossen,
    es sei denn, dass die Nichteinhaltung der uns gesetzten Frist von uns grob
    fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet worden ist.
    4.3. Die Auslieferung im Liefergebiet erfolgt durch ein von uns beauftragtes
    Unternehmen. Die Gefahr geht dabei, auch wenn die Lieferung frachtfrei
    erfolgt, auf den Besteller über, sobald wir die Sache dem beauftragten
    Unternehmen zur Auslieferung übergeben haben. Gleiches gilt für den Fall
    der Lieferung durch uns. Auch Rücklieferungen erfolgen auf Gefahr und
    Rechnung des Vertragspartners.
    4.4. Hat der Besteller uns eine besondere Anweisung über die Art der Versendung
    erteilt und weichen wir ohne dringenden Grund hiervon ab, so haften wir
    dem Besteller für einen etwaig daraus entstehenden Schaden.
    4.5. Versenden wir die Ware auf Wunsch des Vertragspartners an einen Dritten,
    so gehen die Transportrisiken wie auch das Risiko der termingerechten
    Belieferung auch dann zu seinen Lasten, wenn der Transport zum Ort des
    Vertragspartners frachtfrei wäre.
    4.6. Der Abschluss einer Versicherung, insbesondere Transportversicherung, ist
    Sache des Vertragspartners. Auf schriftlichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers
    versichern wir die Ware gegen Transportschäden.
    4.7. Wir wählen Verpackungen, Versandart und -weg nach unserem pflichtgemäßen
    Ermessen aus.
    4.8. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch
    unsere Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung in allen denkbaren Fällen auf
    den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

    5. Leistungshindernisse

    5.1. Der Vertragsabschluss erfolgt vorbehaltlich der erforderlichen Einfuhr- und
    Ausfuhrlizenzen sowie sonstiger erforderlicher behördlicher Genehmigungen.
    5.2. Bei höherer Gewalt sowie bei Umständen, bei denen wir weder vorsätzlich
    noch grob fahrlässig gehandelt haben, insbesondere in den Fällen, in denen
    wir selbst trotz rechtzeitiger Bestellung von unserem Lieferanten nicht beliefert
    wurden, sind wir berechtigt, die Lieferung bis zum Ablauf einer angemessenen
    Frist nach Beseitigung der Unmöglichkeit oder des Unvermögens
    hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten,
    ohne dass unser Vertragspartner uns gegenüber irgendwelche Rechte hat.
    Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist unser Vertragspartner
    nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch
    nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehendere
    Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen, sofern
    wir nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten haben.

    6. Zahlung, Fälligkeit, Verzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung

    6.1. Unsere Rechnungen sind sofort fällig und innerhalb von 30 Tagen nach Zugang
    ohne Abzug zu bezahlen, sofern nicht eine eine anderslautende
    Vereinbarung getroffen wurde.
    6.2. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir
    2 % Skonto, wenn alle früheren Rechnungen beglichen sind.
    6.3. Wechsel nehmen wir auf in Rechnung gestellte Beträge nicht entgegen,
    Schecks nur erfüllungshalber.
    6.4. Andere als Barzahlung ist erst erfolgt mit dem Tage, an dem wir Kenntnis
    davon erhalten, dass wir über den Betrag tatsächlich verfügen können. Für
    die rechtzeitige Vorlegung von Schecks haben wir nicht einzutreten.
    6.5. Zahlungsverzug tritt ohne Mahnung ein nach Ablauf von 30 Tagen ab
    Zugang der Rechnung. Vorbehaltlich weitergehenderer Ansprüche sind wir
    berechtigt, für jede Mahnung eine Kostenpauschale in Höhe von 5,00 Euro zuzüglich
    der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer zu berechnen.
    6.6. Bei Verzug sind alle offenstehenden Forderungen ohne jeden Abzug sofort
    zur Zahlung fällig.
    6.7. Wir sind berechtigt, Verzugszinsen von 8 % über dem Basiszinssatz zu
    berechnen.
    6.8. Sofern der Vertragspartner einen Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30
    Tagen nach Zugang der Rechnung bezahlt oder mit der Annahme der Ware
    in Verzug gerät oder von ihm zahlungshalber gegebene Schecks nicht eingelöst
    werden oder nach Angebotsabgabe oder Vertragsabschluss sonstige
    Tatsachen bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit oder Zahlungswilligkeit
    des Vertragspartners oder auch die eines Scheck- oder Wechselbeteiligten
    zweifelhaft erscheinen lassen, sind wir nach Setzung einer Frist von
    zwei Wochen nach unserer Wahl berechtigt, – vom Vertrag zurückzutreten
    oder - Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und zudem die sofortige
    Zahlung aller offenen Rechnungen zu fordern.

    7. Eigentumsvorbehalt

    7.1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren bis zur
    vollständigen Bezahlung aller auch künftig entstehenden Forderungen aus
    der Geschäftsbeziehung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde, vor, auch
    wenn eine Kaufpreiszahlung für bestimmte bezeichnete Lieferungen erfolgt.
    Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die
    Saldoforderung.
    7.2. Der Vertragspartner ist berechtigt, über die Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen
    Geschäftsganges zu verfügen. Er ist dabei zur Weiterveräußerung
    der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass
    - der Vertragspartner seinem Kunden gegenüber den schriftlichen Vorbehalt macht, dass das Eigentum erst mit vollständiger Zahlung an uns auf seinen Kunden übergeht und
    - die eingezogenen Beträge verwahrt und sofort an uns ausgekehrt werden.
    Bereits hiermit tritt unser Vertragspartner seine Forderung aus der
    Weiterveräusserung der Vorbehaltsware gegen seinen Kunden an uns ab.
    Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
    7.3. Solange der Vertragspartner seiner Zahlungspflicht uns gegenüber nach
    kommt, ist er zum Einzug der uns im Voraus abgetretenen Forderungen
    ermächtigt. Diese Einziehungsbefugnis ist jedoch jederzeit ohne Angabe
    von Gründen widerruflich.
    7.4. Der Vertragspartner ist auf Verlangen von uns zur Bennennung seiner
    Verkaufsschuldner und zur Offenlegung der ihm zustehenden Forderungen
    verpflichtet.
    7.5. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug oder Fälligkeit die sofortige Herausgabe
    unserer Waren zu verlangen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die
    Vorbehaltsware getrennt von anderen Waren zu lagern, als unser Eigentum
    zu kennzeichnen und sich jeder Verfügung zu enthalten. In seinem Besitz
    befindliche Vorbehaltsware hat er auf unser Verlangen sofort auszusondern.
    Unser Vertragspartner ist ferner verpflichtet, uns eine Pfändung in unser
    Eigentum oder jede andere Beeinträchtigung unseres Eigentums und/oder
    unserer Forderungsrechte sofort schriftlich oder textlich anzuzeigen.
    7.6. Wir sind berechtigt, Vorbehaltsware bei Zahlungsverzug unseres Vertragspartners
    freihändig und ohne vorherige Androhung von Verkauf oder Versteigerung
    zu verwerten. Wir sind des Weiteren berechtigt, die Ware zur
    eigenen Verfügung zurückzunehmen gegen Gutschrift des Rechnungsbetrages
    abzüglich 30 % pauschalierten Schadensersatzes. Dem Vertragspartner
    und uns bleibt es vorbehalten, einen geringeren oder höheren Schaden
    nachzuweisen.
    7.7. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des
    Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
    7.8. Wir sind berechtigt, jederzeit vom Vertragspartner Auskunft über den
    Verbleib der gelieferten Ware zu verlangen, zum Zwecke der Kontrolle dieser
    Angaben jederzeit die Betriebsräume des Vertragspartners zu besichtigen
    und die Geschäftsbücher des Vertragspartners einzusehen. Der Vertragspartner
    gestattet uns schon jetzt unwiderruflich den Zutritt zu seinen
    Geschäftsräumen.
    7.9. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung
    um insgesamt mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Vertragspartners
    zur Freigabe der darüber hinausgehenden Sicherheiten, insoweit nach unserer
    Wahl, verpflichtet.
    7.10. Wenn gegen den Vertragspartner ein Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens
    gestellt wird, sind wir zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
    Unsere Lieferverpflichtung erlischt und soweit bereits geliefert wurde, hat
    unser Vertragspartner bereits im Antragsverfahren auf den für uns bestehenden
    Eigentumsvorbehalt und die Forderungsabtretungen hinzuweisen.

    8. Produkthaftung

    8.1. Unsere Produkte sind überwiegend Naturprodukte oder deren Verarbeitungen.
    Soweit unsere Produkte nur für den beruflichen Gebrauch (gewerblich
    oder industriell) oder den Freizeitbereich bestimmt sind, dürfen sie auch
    nur dort zum Einsatz kommen. Für einen anderweitigen Einsatz sind sie nicht
    geeignet und wir übernehmen insoweit auch keinerlei Haftung.
    8.2. Unsere Vertragspartner erhalten bei Anfrage sämtliche uns vorliegenden
    Informationen über die von uns vertriebene Ware.
    Wenn der Vertragspartner die von uns erworbenen Produkte im Einzelhandel
    vertreiben will, muss er sich vorab bei uns informieren, ob dem Einzelhandel
    Informationen hinsichtlich der uneingeschränkten Verwendbarkeit der
    Produkte durch Endverbraucher vorliegen. Auf Anforderung informieren wir
    unseren Vertragspartner umfassend über die Eignung der Produkte.
    8.3. Für Schäden bei Nichtbeachtung der vorstehenden Informationspflichten
    unseres Vertragspartners übernehmen wir keinerlei Haftung für ihm etwaig
    entstehende Schäden.

    9. Gewährleistung

    9.1. Der Empfänger der Ware ist verpflichtet, diese sofort bei Empfang auf Vollständigkeit
    und offensichtlich erkennbare Beschädigungen zu überprüfen.
    Unvollständigkeit und/oder offensichtliche Schäden sind spätestens innerhalb
    von 5 Werktagen nach Erhalt der Ware bei uns schriftlich oder textlich
    zu reklamieren. Anderenfalls entfällt unsere Haftung. Der Besteller hat bei
    offensichtlichen und fristgerecht gerügten Beanstandungen sowie bei nicht
    offensichtlichen und innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist angezeigten
    Mängeln zunächst ausschließlich die nachstehend geregelten
    Rechte. Diese Regelung lässt die Beweislastverteilung für das Vorliegen eines
    Mangels unberührt.
    9.2. Durch Verhandlungen über Mängelrügen verzichten wir nicht auf den Einwand,
    dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen
    ist.
    9.3. Sind die gelieferten Waren in irgendeiner Art und Weise verändert worden,
    erlöschen jegliche Gewährleistungsansprüche, es sei denn, die Änderung
    liegt allein in der vertragsgemäßen Ingebrauchnahme der Ware. Die Gefahr,
    dass in diesen Fällen der nachträglichen Veränderung der Ware z.B. durch
    Bedruckung und/oder Bestickung eine etwaige Zertifizierung ihre Geltung
    verliert, trägt der Käufer.
    9.4. Handelsüblich oder technisch nicht vermeidbare geringfügige
    Abweichungen bezüglich Sortiment, Qualität, Farbe, Breite, Gewicht,
    Ausrüstung oder Design der Ware begründen keinen Anspruch auf
    Gewährleistung.
    9.5. Ist eine Mängelrüge gerechtfertigt, so leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung
    oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung)
    binnen angemessener Frist. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist uns die
    Nacherfüllung nicht zu zumuten, so ist der Vertragspartner zur Minderung
    oder zum Rücktritt von dem Vertrag gleichermaßen wie wir berechtigt.
    Schadensersatzansprüche und/oder Ansprüche auf Aufwendungsersatz sind
    ausgeschlossen, es sei denn, wir haben wegen des Fehlschlagens der
    Nacherfüllung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
    9.6. Der Vertragspartner ist nicht befugt, gerügte Ware an uns zurückzusenden.
    Wir holen diese vielmehr innerhalb angemessener Frist nach erfolgter Rüge
    auf unsere Gefahr und Kosten ab. Wir sind dabei berechtigt, die erhobene
    Rüge vor Ort zu überprüfen. Für den Fall, dass diese zu Unrecht erhoben
    wurde, entfällt unsere Rücknahmeverpflichtung. Die Kosten für die Anreise
    sind zu erstatten. Stellt sich nach Rücknahme der Ware bei Prüfung durch uns
    heraus, dass die Mängelrüge nicht berechtigt ist, liefern wir die Ware zurück.
    Wir sind dabei berechtigt, vor der Rücklieferung Zahlung der uns entstandenen
    Transportkosten für die Rückholung und die Kosten der erneuten
    Lieferung zu verlangen. Für die Überprüfung und Bearbeitung der Mängelrüge
    können wir ein Entgelt von 10 % des Nettowarenwertes, mindestens
    aber von 25,00 Euro geltend machen, wobei unserem Vertragspartner der Nachweis
    eines geringeren Schadens vorbehalten bleibt. Vor Zahlungsausgleich
    sind wir zur Rücklieferung nicht verpflichtet. Unser Anspruch auf Kaufpreiszahlung
    wird hierdurch nicht berührt.
    9.7. Rückgriffsansprüche unseres Vertragspartners (§ 478 BGB) sind ausgeschlossen,
    wenn unser Vertragspartner nicht oder nicht rechtzeitig seiner Pflicht
    zur unverzüglichen Rüge gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.
    9.8. Wir leisten Ersatz für die notwendigen und nachgewiesenen Kosten der
    Nacherfüllung, welche unserem Vertragspartner auf Grund eigener Inanspruchnahme
    durch seinen Kunden entstanden sind.
    9.9. Sandte der Vertragspartner die Ware entgegen diesen VLZ auf Grund einer
    Mängelrüge gleichwohl an uns zurück, sind wir berechtigt, die Annahme der
    Ware zu verweigern. Ferner sind wir für den Fall der Annahme der Ware berechtigt,
    diese zu überprüfen. Sollte sich dabei herausstellen, dass die
    Mängelrüge ungerechtfertigt ist, sind wir berechtigt, neben den Kosten der
    Rücklieferung die Kosten der Überprüfung dem Vertragspartner in Rechnung
    zu stellen und die Rücklieferung vom vorherigen Ausgleich dieser Rechnung
    -unbeschadet weitergehenderer Ansprüche- unsererseits geltend zu machen.

    10. Vertrieb, Copyright

    10.1. Für den Fall, dass unser Vertragspartner die Ware weitervertreibt, verpflichtet
    er sich, nur in angemessener Form Werbung für die Vertragsprodukte zu
    betreiben. Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass unrichtige
    eigenschaftsbezogene Werbung zu Gewährleistungsansprüchen führen
    kann. Der Vertragspartner verpflichtet sich hiermit, uns von den Folgen einer
    solchen Werbung freizustellen und uns den Schaden zu ersetzen, der uns
    durch die Verletzung dieser Verpflichtung entsteht.
    10.2. Die vorstehende Verpflichtung gilt nicht, sofern für die Werbung von uns gestellte
    Bilder und Texte mit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen
    bzw. textlichen Zustimmung eingesetzt werden.
    10.3. Uns steht das Copyright und alle Urheberrechte an unserem zur Verfügung
    gestellten Werbematerial wie auch an unserem Katalog oder von Teilen
    davon (insbesondere Abbildungen) zu. Nur bei von uns erteilter vorheriger
    ausdrücklicher schriftlicher oder textlicher Zustimmung ist unser Vertragspartner
    zur Nutzung, ohne dass ihm eigenständige Rechte am
    Werbematerial erwachsen, berechtigt. Die von uns erteilte Zustimmung
    kann von uns jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
    Schadensersatzansprüche des Vertragspartners für diesen Fall sind ausgeschlossen.

    11. Verjährung

    11.1. Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners einschließlich
    etwaiger Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Aufwendungsersatz,
    verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort.
    11.2. Diese Bestimmung gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

    12. Datenspeicherung

    Der Vertragspartner ist ausdrücklich damit einverstanden, dass wir seine
    Daten, soweit dieses geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes
    zulässig ist, EDV-mäßig speichern und verarbeiten.

    13. Sonstiges

    13.1. Es gilt für alle mit unserem Vertragspartner abgeschlossenen Verträge aus
    schließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
    13.2. Diese VLZ gelten ab Bekanntgabe und ersetzen alle bis dahin gültigen VLZ. Für
    zuvor unter der Geltung der vorhergehenden VLZ abgeschlossenen
    Rechtsgeschäfte gelten die vorhergehenden VLZ weiter.
    13.3. Erfüllungsort für die Lieferung und die Verpflichtungen des Vertragspartners
    ist unser Firmensitz.
    13.4. Gerichtsstand für beide Teile ist, sofern sich der Streit auf ein Rechtsverhältnis
    nach diesen VLZ bezieht, Hannover; zuständiges Gericht ist, streitwertabhängig, das Amtsgericht Hannover.
    13.5. Von einer eventuellen Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer der vorstehenden
    Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
    berührt.

    Hannover, 1. Juli 2010


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